Die Verwendung des Namens „Likör ohne Ei“ ist zulässig, weil der Verbraucher durch diese Bezeichnung und dem Zusatz „vegan“ auf dem Flaschenetikett eindeutig darauf hingewiesen wird, dass kein Ei enthalten ist, und keine unzulässige Anspielung vorliegt. Dies entschied das Landgericht Kiel (Az. 15 O 28/24).
Ein Unternehmer aus Schleswig-Holstein wurde von dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen verklagt. Dabei ging es u. a. um den vom Likör-Hersteller für sein veganes Getränk verwendeten Namen „Likör ohne Ei“. Der Schutzverband meint, dass dieser Name in Verbindung mit der Abbildungen eines Hahnes bzw. Huhnes auf den Flaschenetiketten unzulässig sei, da er eine Anspielung auf Eierlikör enthalte. Es gebe hier keinen nachvollziehbaren Grund, auf dem Etikett auf eine Zutat hinzuweisen, die in dem Produkt gerade nicht enthalten sei.
Das Landgericht Kiel hat im Wesentlichen zugunsten des Likör-Herstellers entschieden. Der verwendete Name „Likör ohne Ei“ sei zulässig, weil der Verbraucher durch diese Bezeichnung und dem Zusatz „vegan“ auf dem Flaschenetikett eindeutig darauf hingewiesen werde, dass kein Ei enthalten sei, und keine unzulässige Anspielung vorliege. Die rechtlich geschützte Spirituosenbezeichnung „Eierlikör“ werde hier nicht verwendet. Ein Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) liege nicht vor. Aus ähnlichen Gründen hielt das Gericht auch die ebenfalls für das vegane Produkt verwendete Bezeichnung „Alternative zu Eierlikör“ für zulässig. Der Unternehmer müsse jedoch trotzdem eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zahlen, weil er gegen eine von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat, indem er den veganen Likör auch weiter mit dem Namen „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ beworben hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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