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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 18.08.2026

Schenkungsteuer erhöht nicht die AfA-Bemessungsgrundlage für vermietete Immobilien

Die auf den Erwerb einer Immobilie entfallende Schenkungsteuer stellt weder Anschaffungskosten noch Anschaffungsnebenkosten dar und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA). Zudem ist die Schenkungsteuer als Personensteuer nach § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 2116/23).

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter mehrere vermietete Grundstücke im Wege der Schenkung. Nachdem das Finanzamt Schenkungsteuer festgesetzt hatte, machte sie die gezahlte Steuer in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten geltend und erhöhte hierdurch die AfA-Bemessungsgrundlage der Immobilien. Sie vertrat die Auffassung, die Schenkungsteuer stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke und sei jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil sie die Immobilien nur durch Begleichung der Steuer dauerhaft behalten könne. Das Finanzamt lehnte dies ab und erkannte die Schenkungsteuer weder als Werbungskosten noch als Bestandteil der Anschaffungskosten an.

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Die Schenkungsteuer gehöre nicht zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks. Anschaffungskosten seien nur Aufwendungen, die geleistet werden, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand zu erlangen. Die Schenkungsteuer werde jedoch nicht „für“ den Erwerb des Grundstücks gezahlt, sondern entstehe erst als gesetzliche Folge des bereits vollzogenen Erwerbsvorgangs. Darin unterscheide sie sich insbesondere von der Grunderwerbsteuer, deren Entrichtung Voraussetzung für den Eigentumsübergang sei. Unerheblich sei dabei, ob der Grundstückserwerb steuerrechtlich als entgeltlich oder unentgeltlich zu beurteilen wäre. Darüber hinaus greife das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG. Die Schenkungsteuer sei eine Personensteuer und dürfe deshalb weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dass die Steuer nach Auffassung der Klägerin auf missverständlichen notariellen Vereinbarungen beruhte und deshalb nicht bewusst ausgelöst worden sei, ändere an ihrer steuerlichen Einordnung nichts. Auch der Einwand einer wirtschaftlichen Doppelbelastung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts steht die Schenkungsteuer nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zudem habe der Gesetzgeber bewusst nur für bestimmte Fälle der Erbschaftsteuer – nicht aber für die Schenkungsteuer – einkommensteuerliche Entlastungsregelungen geschaffen. Eine vermeintlich fehlerhafte Schenkungsteuerfestsetzung könne deshalb nicht über einen höheren Werbungskostenabzug im Einkommensteuerrecht ausgeglichen werden.

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